Versicherungslexikon

Sicherheit von A-Z

Versicherungsbegriffe unter der Lupe betrachtet.

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Ablaufleistung

Ablaufleistung

Die Ablaufleistung ist der mögliche Auszahlungsbetrag, der bei einer kapitalbildenden oder fondsgebundenen Lebensversicherung zum Ablauf der Versicherung fällig wird, sofern die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt.

Ablaufmanagement

Ablaufmanagement

Im Rahmen des Ablaufmanagements wird das vorhandene Fondsguthaben in risikoärmere Fonds umgeschichtet. Dadurch sollen dieRisiken einer Wertminderung auf Grund von Fondspreisrückgängen und Währungsschwankungen in den letzten Jahren reduziert werden.
Die Option „Ablaufmanagement“ kann auch nachträglich vereinbart werden.
Sämtliche Verwaltungsvorgänge innerhalb des Ablaufmanagements sind für Sie kostenfrei.

Abwässerschäden

Abwässerschäden

Abwässerschäden sind Sachschäden, die durch entsorgtes Wasser verminderter Qualität verursacht werden.In der Haftpflichtversicherung sind diese Schäden gem. § 4 Ziff. I 5 AHB in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, können aber durch einen Beitragszuschlag mitversichert werden. Im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung und Privathaftpflicht sind - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB - Sachschäden durch häusliche Abwässer innerhalb des mitversicherten Haus- und Grundbesitzer-Risikosmit eingeschlossen. Eingeschlossen sind hierbei Sachschäden durch Rückstau des Straßenkanals. Für das Risiko von Sachschäden durch industrielle und gewerbliche Abwässer ist eine Umwelthaftpflichtversicherung erforderlich.

Agio

Agio

Auch Aufgeld oder Ausgabeaufschlag genannt positive Differenz zwischen Nennwert und Kurswert eines Wertpapiers.

Aktives Vermögensmanagement

Aktives Vermögensmanagement

z.B. bei den Dachfonds derWWK-Investment S.A. Professionelle Dachfondsmanager übernehmen die Rolle des Vermögensverwalters. Sie beobachten und analysieren laufend die internationalen Kapitalmärkte und übernehmen für Sie die Auswahl der chancenreichsten Zielfonds nach dem Grundsatz der Risikostreuung.

Aktueller Rentenwert

Aktueller Rentenwert

ist der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Er wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats jeweils am 1.7. eines Jahres festgelegt. Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.
Ab 1.7.2004 wurde der aktuelle Rentenwert durch die Bundesregierung nicht erhöht.
Für den Zeitraum 1.7.2003 bis 30.6.2007 gelten folgende Werte:
* Alte Bundesländer: 26,13 EUR    * Neue Bundesländer: 22,97 EUR

Allmählichkeitsschäden

Allmählichkeitsschäden

Sind Schäden, die durch allmähliche (es ist eine gewisse anhaltende Dauer der Einwirkung erforderlich) Einwirkungen (z.B. von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Rauch, Feuchtigkeit usw.) entstehen. Beispiele sind Leckagen bzw. Entstehen von Rost. In der Regel sind derartige Sachschäden in der Privathaftpflichtversicherung sowie in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nicht mitversichert. Je nach Tarifbedingungen können aber Ansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung (z.B. Schimmelpilz) entstehen, - abweichend von § 4 Ziff. I 5 AHB - eingeschlossen werden.

Alterseinkünftegesetz

Alterseinkünftegesetz (=AEG)

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die sogenannte nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass nicht die Einzahlung in die Altersvorsorge in der Ansparphase besteuert wird, sondern die spätere Auszahlung der Versorgungsleistungen.
Durch dieses Gesetz soll seit dem 01. Januar 2005 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. März 2002 Rechnung getragen werden, welche die unterschiedliche Besteuerung aus Beamtenpensionen und Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes für unvereinbar erklärte.

Amtlicher Handel

Amtlicher Handel

Börsensegment mit inländischen und ausländischen Wertpapieren mit den strengsten Zulassungs- und Publizitätsauflagen. Der Börsenvorstand und die Amtlichen Kursmakler vermitteln den Kauf und Verkauf der Wertpapiere, die innerhalb von 1-2 Tagen auszuliefern sind.

Amtshaftpflichtversicherung

Amtshaftpflichtversicherung

Eingeschlossen sind Ersatzansprüche des Dienstherrn aus öffentlich-rechtlicher Natur, die nicht unter den Versicherungsschutz des § 1 AHB fallen. Die Amtshaftpflichtversicherung ist eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die Beamte wahrnehmen. Versichert sind hier die Schäden von öffentlichem Eigentum durch den Amtsinhaber. Die Mitversicherung des Verlustes von beruflich übergebenen Schlüsseln ist optional möglich. Vermögensschäden sind aber nicht mitversichert.

Annahmepflicht

Annahmepflicht

Wird auch als Annahme- oder Kontrahierungszwang bezeichnet. Gibt es in der Regel dort, wo Versicherungspflicht besteht. Hierbei ist der Versicherer grundsätzlich zur Annahme des Versicherungsvertrages und damit verbunden Risiken verpflichtet (§ 5 Abs. 2 PflVG Pflicht zur Vertragsannahme). Der Antragsteller darf also in der Regel nicht abgewiesen werden. Ausnahmen von der Annahmepflicht sind im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes besteht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Versicherer grundsätzlich eine Annahmenpflicht, d.h. der Versicherer ist verpflichtet Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsanträge bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen anzunehmen. Die Annahmepflicht bedeutet aber keine automatische Deckungszusage, d. h. aus bestimmten Gründen können Versicherer den Versicherungsantrag ablehnen. Beispielsweise: Ein früherer Vertrag wurde bereits gekündigt wegen Nichtzahlung der Prämie, nach einem Versicherungsfall, wegen arglistiger Täuschung oder wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Ansparzeit

Ansparzeit

nennt man in der privaten Rentenversicherung die Zeit ab Vertragsbeginn bis Rentenbeginn.

Anzeigepflicht

Anzeigepflicht

Dieser Begriff aus dem Versicherungsvertragsrecht sieht mehrere Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers vor:
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung
- Schadenanzeigepflicht
- Veräußerungsanzeigepflicht

Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung

Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung

Ist die Obliegenheit zur Anzeige aller Erhöhungen der versicherten Gefahr, die abhängig und unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintreten.

Arbeitgeberfinanzierung

Arbeitgeberfinanzierung

Der Arbeitgeber möchte seine Arbeitnehmer für gute Leistungen entlohnen.
Als Alternative zur Gehaltserhöhung bietet sich eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung an, die im Gegensatz zur Gehaltserhöhung zusätzliche Lohnnebenkosten spart. Der Arbeitnehmer profitiert somit von einer beitragsfreien Altersversorgung und der Arbeitgeber hat im Vergleich zu einem erhöhten Bruttoentgelt weniger Lohnnebenkosten.

Arglistige Täuschung

Arglistige Täuschung

Arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Vertragspartner vorsätzlich falsche Angaben macht, um durch seine Täuschung die Willens-entscheidung des anderen Vertragspartners zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung bewirkt worden sind, können ange-fochten werden mit der Wirkung, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Somit kann eine Versicherungsgesellschaft ihre Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer und ggf. ein Dritter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Im Gegensatz dazu kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag anfechten, wenn er von dem Vermittler getäuscht wurde. Achtung: Nicht jede unwahre Erklärung ist auch eine arglistige Täuschung!

Art des Berufunfähigkeitsschutzes

Art des BU-Schutzes

(Geld-) Leistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% bis zum Ende der Leistungsdauer z. B. in Form von:

    - Übernahme der Beitragszahlung für die Hauptversicherung (Beitragsbefreiung)
    - Zahlung einer monatlichen Rentenleistung, bei Vereinabrung einer BU-Rente
    - Zahlung einer Einmalzahlung, sofern diese vereinbart wurde

Arztanordnungsklausel

Arztanordnungsklausel

Die Arztanordnungsklausel verpflichtet den Bezieher von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zum Befolgen zumutbarer Anordungen des untersuchenden oder behandelnden Arztes.

Ausgabeaufschlag

Ausgabeaufschlag

Kosten, die die Fondsgesellschaft beim Kauf von Fondsanteilen veranschlagt. Sie gelten anteilig auch als Beratungshonorar.

Ausgeübte Tätigkeit

Ausgeübte Tätigkeit

Grundlage für die Einstufung in die sogenannte Berufsgruppe ist die derzeit ausgeübte Tätigkeit.

Auskunftspflicht

Auskunftspflicht

Der Versicherungsnehmer ist im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet Auskunft zu geben. Im Schadenfall bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft in dem Maße Auskunft geben, die diese zur Feststellung der Leistungspflicht für notwendig hält. Neben der Pflicht zur Erteilung aller Auskünfte im Schadenfall, gehört auch die Pflicht des Versicherungsnehmers einen Schadenfall unverzüglich zu melden.

Auslandsschäden

Auslandsschäden

Auslandsschäden sind Schäden, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes verursacht werden. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind Haftpflichtansprüche aus Versicherungsfällen im Ausland nicht versichert, § 4 Ziff. I 3 AHB. In der Privathaftpflichtversicherung ist der vorübergehende Auslandsaufenthalt – je nach Anbieter – europa- bzw. weltweit mit entsprechender Dauer mitversichert. In der Betriebshaftpflichtversicherung sind in der Regel Auslandsschäden eingeschlossen, die der Versicherte auf Geschäftsreisen, Messen oder Kongressen verursacht.

Außenversicherung

Außenversicherung

Bei der Außenversicherung wird der örtliche Geltungsbereich bestimmter Versicherungssparten erweitert. Die Außenversicherung ist daran gebunden, dass sich Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes für längstens 3 Monate befinden. Zu unterscheiden sind die abhängigge Außenversicherung (in einen Vertrag aufgrund der Bedingungen mit eingeschlossen – Beispiel verbundene Hausratversicherung) und die selbständige Außenversicherung (als zusätzliche Einschlussmöglichkeit zu einem Vertrag) in der Gewerbe- und Industrieversicherung.
Die Außenversicherung ist je nach Anbieter und Versicherungssparte auf bestimmte Entschädigungsgrenzen beschränkt. Für den Versicherungsnehmer oder für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, die sich auf Grund von Ausbildung, zur Erfüllung von Wehr- oder Ersatzdienst außerhalb der Wohnung befinden (kein eigener Hausstand vorhanden!), gilt auch die Außenversicherung mit der üblichen Entschädigungsgrenze – die Dauer von 3 Monaten wird auf die Dauer des Wehr- und Ersatzdienstes erweitert. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.

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